Satzung des Schützen-Verein Wethmar von 1900 e.V.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1900 gegründete Schützenverein führt den Namen “Schützen-Verein Wethmar von 1900 e. V”. Er ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen-Wethmar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Bürger ohne Unterschied des Standes, des Vermögens und der Konfession zur Förderung des Schießsports und Erhaltung des heimatlichen Brauchtums durch Pflege der altüberlieferten Schützentradition. Weiterer Zweck ist die Förderung der Jugend, die Denkmalpflege sowie die Heimatpflege.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes.
2. Die Ausrichtung von Vereinswettbewerben (Vogel-, Bataillons- und Kompanieschießen).
3. Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums durch Teilnahme an traditionellen Vogelschießen und Festumzügen.
4. Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
5. Die Pflege der örtlichen Kriegsdenkmäler.
6. Durchführung weiterer Brauchtumsveranstaltungen wie Osterfeuer und St. Martins-Umzug.
7. Die Pflege der heimatlichen Traditionen und örtlichen Landschaften.
3. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
5.2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
5.3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat über den jeweiligen Kompanieführer einen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
5.4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
5.5. Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Verein ein, so gilt es als Neumitglied. Ehemalige Dienstgradabzeichen dürfen nicht getragen werden.
5.6. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft durch Ausschluss verloren haben, können nur mit 2/3- Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands wieder aufgenommen werden.
5.7. Der Verein hat fördernde Mitglieder.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
6.2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Die Kündigung muss bis zum 01. Oktober dem geschäftsf¸hrenden Vorstand schriftlich vorliegen.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied bis zu 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung beim erweiterten Vorstand Einspruch einlegen. Ausschlussgründe liegen vor:
a. bei Nichterfüllung satzungsgemäfler Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als sechs Monaten Rückstand.
c. wegen unehrenhafter Handlungen
6.4. Durch Austritt oder Ausschluss werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt.
7. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
8. Vereinsorgane
8.1. Organe des Vereins im Sinne des Vereinsrechts sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
c. der Vorstand als erweiterter Vorstand
9. Mitgliederversammlung
9.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
9.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
9.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung acht Tage vorher in Textform mitzuteilen.
9.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in dringenden Fällen innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. die einfache Stimmenmehrheit des geschäftsführenden Vorstands beschließt.
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
9.5. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
9.6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. die Entlastung des Kassierers
c. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d. die Änderung der Satzung und Ordnungen
e. die Wahl der Kassenprüfer
f. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
9.7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9.8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Antrag
a. mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingegangen ist.
b. der Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen wird.
9.10. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
9.11. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder für die geheime Abstimmung ist. t.
9.12. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden geleitet.
10. Der geschäftsführende Vorstand
10.1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des ß 26 BGB sind
a. der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
b. der 1. Kassierer und der 2. Kassierer
c. der 1. Schriftführer und der 2. Schriftführer
d. der Bataillonsführer (üblicherweise Oberst) und der stellvertretende Bataillonsführer (üblicherweise Major)
10.2. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
10.3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
11. Aufgaben des geschäftsf¸hrenden Vorstandes
11.1. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
11.2. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
11.3. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
11.4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
11.5. Der 1. Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr, welches vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, einen Kassenbericht vorzulegen. Die weiteren Aufgaben regelt die Finanzordnung.
11.6. Der 1. Schriftführer führt den gesamten Geschäftsverkehr nach den Weisungen des Vorstandes und gibt in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Die weiteren Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
11.7. Der Schriftführer erstellt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle.
11.8. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzung sind in der nachfolgenden Versammlung bzw. Sitzung zu verlesen.
12. Der erweiterte Vorstand
12.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. den Kompanieführungen bestehend aus
1. Kompanieführer (üblicherweise Hauptmann)
2. Stellvertretendem Kompanieführer (üblicherweise Oberleutnant)
3. Spiefl (üblicherweise Hauptfeldwebel)
c. dem Schützenkönig
d. vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern
12.2. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere die Kontrolle über die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den Kompanien.
12.3. Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschaftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben.
12.4. Ehrenvorsitzende, Ehrenoberste, Generäle und der Kronenkönig (wenn nicht Vertreter des Königs) können als Beisitzer ohne Stimmrecht an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teilnehmen.
13. Wahlen
13.1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Vertreter der Mitgliederversammlung für den erweiterten Vorstand werden grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
13.2. In einer Mitgliederversammlung scheiden aus und werden neu gewählt
a. der 1.Vorsitzende
b. der 2. Schriftführer
c. der 1. Kassierer
d. der stellvertretende Bataillonsführer (üblicherweise Major)
e. zwei Vertreter für den erweiterten Vorstand
13.3. In der nächsten Mitgliederversammlung scheiden aus und werden neu gewählt
a. der 2. Vorsitzende
b. der 1. Schriftführer
c. der 2. Kassierer
d. der Bataillonsführer (üblicherweise Oberst)
e. zwei Vertreter für den erweiterten Vorstand
13.4. Die Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder ist zulässig.
14. Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 1. Kassierers. Die einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich.
15. Ordnungen
Zur Durchführung seiner Arbeit gibt sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Beförderungs-, Ehren- und Schießordnung. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
16. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermˆöen des Vereins zu gleichen Teilen an:
1. Verein „Dach über dem Kopf e.V.“, St. Georg-Kirchplatz 2, 44532 Lünen
2. „Der Laden“, Marienstr. 21, 44532 Lünen
welche dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Lünen, den 12.03.2016